Die Chronik der Janitscharen-Kapelle Altenau - gegr. 1847  Startseite

1883 - Die Statuten der Janitscharen Capelle zu Altenau

Übersicht
nächste Seite
vorige Seite
  Originaldokument
Hinweis: Längere Ladezeit, deshalb erscheint das Dokument in einem eigenen Browserfenster.
Statuten der Janitscharen Capelle zu Altenau  

§ 1
Unterzeichnete Altenauer Waldarbeiter sind zusammen getreten, um ein Musikkorps zu bilden zum Zweck geselliger Unterhaltung.

§ 2
Die sämmtlichen Mitglieder des Korps wählen durch Stimmzettel zwei Mitglieder zum ersten und zweiten Vorstande des Korps, welche ein Jahr lang die Angelegenheiten des Korps verwalten.

§ 3
Der Vorstand hat die Versammlungen der Mitglieder zu berufen, den Ort zu bestimmen, wo geblasen werden soll, sowie überhaupt den Vorsitz bei solchen Versammlungen zu führen.

§ 4
Der 2te Vorstand verwaltet die gemeinschaftliche Casse, besorgt das Eincassieren der Beiträge, Strafgelder u. s. w. und das Bezahlen der vorkommenden Ausgaben, führt ein Buch über Einnahmen und Ausgaben, welches vierteljährlich der Versammlung zur Einsicht vorgelegt wird.

§ 5
Die Instrumente werden auf gemeinschaftliche Kosten durch regelmäßige Beiträge angeschafft und sind Eigenthum des Korps, nicht des Einzelnen, welcher eben das eine oder andere Instrument in Gebrauch hat.

§ 6
Krankheit und gezwungener Militärdienst, wenn solcher über acht Wochen dauert, befreien von den Beiträgen für die Instrumente während dieser Zeit, sowie von der Nachzahlung dieser Beiträge.

 
Übersichtnächste Seitevorige Seite